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   LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2024 - L 3 AS 320/21   

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https://dejure.org/2024,2747
LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2024 - L 3 AS 320/21 (https://dejure.org/2024,2747)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.01.2024 - L 3 AS 320/21 (https://dejure.org/2024,2747)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Januar 2024 - L 3 AS 320/21 (https://dejure.org/2024,2747)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 103 Abs 1 Halbs 1 SGB 10, § 105 Abs 1 SGB 10, § 1 BAföG, § 2 BAföG, § 11 Abs 1 BAföG
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des Amtes für Ausbildungsförderung gegen das Jobcenter wegen Fortzahlung von BAföG-Leistungen ohne materielle Rechtsgrundlage nach Exmatrikulation des Auszubildenden - Voraussetzungen des § 103 Abs 1 SGB 10 - ...

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 11/11 R

    Rangfolge der Erstattungsansprüche der BA und des Grundsicherungsträgers

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2024 - L 3 AS 320/21
    § 103 Abs. 1 SGB X setzt nach dem Wortlaut eine zunächst rechtmäßige Leistungserbringung voraus, denn sonst wäre der Anspruch nicht "nachträglich" entfallen (vgl BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 11/11 R = SozR 4-1300 § 106 Nr. 1 RdNr 20).

    Ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch entfällt im Sinne von § 103 Abs. 1 Halbs 1 SGB X nur, wenn durch die Erfüllung des (zweiten) Leistungsanspruchs der von einem zuständigen Leistungsträger erbrachte (erste) Leistungsanspruch zum Wegfall kommt (vgl BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 11/11 R aaO RdNr 32).

    Die Sozialleistungen müssen also - zum Zeitpunkt der Leistungserbringung - zu Recht erbracht worden sein, d. h. es muss ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf die Leistung bestanden haben (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R -, Rn. 20, juris; Prange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 103 SGB X, Stand: 25. August 2022, Rn. 36).

    Ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch entfällt daher im Sinne von § 103 Abs. 1 Halbs. 1 SGB X nur, wenn durch die Erfüllung des (zweiten) Leistungsanspruchs der von einem zuständigen Leistungsträger erbrachte (erste) Leistungsanspruch (durch eine "Wegfallregelung" oder "-bestimmung") zum Wegfall kommt (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R -, Rn. 32, juris,).

    Die im Übrigen rechtmäßige Leistungserbringung ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 105 Abs. 1 SGB X (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R -, Rn. 38, juris).

    Ein derartiges Vorgehen ist allenfalls dort angebracht, wo Programme ausgefüllt, Lücken geschlossen, Wertungswidersprüche aufgelöst werden müssen oder besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R -, Rn. 39 m. w. N.).

  • BSG, 23.08.2011 - B 14 AS 165/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Rückzahlung von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2024 - L 3 AS 320/21
    Die vorliegende Konstellation sei mit der bereits vom Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 165/10 R - entschiedenen Fallkonstellation vergleichbar.

    Das vom Sozialgericht in der angegriffenen Entscheidung zitierte Urteil des BSG vom 20. August 2011 (B 14 AS 165/10 R), beziehe sich auf die Rechtslage vor dem 01. August 2016.

    In seiner Entscheidung zum Aktenzeichen B 14 AS 165/10 R habe das BSG einen allgemeinen Rechtssatz zur Anrechnung von Einkommen für die Fälle aufgestellt, in denen dieses Einkommen später von Leistungsberechtigten zu erstatten sei.

    Diese Fragen betreffen allein das Verhältnis des Beklagten zum Beigeladenen und dürften durch die Rechtsprechung des BSG, insbesondere in dem Urteil vom 23. August 2011 (- B 14 AS 165/10 R -, juris; vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. Juni 2018 - L 34 AS 201/15 -, Rn. 40, juris) geklärt sein.Die u. a. unter diesem Blickwinkel und unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkten letztlich vorgebrachte Einwendung des Klägers, dass der Beklagte sich wegen des tatsächlichen Zuflusses der von ihm, dem Kläger, (rechtswidrig) erbrachten Leistungen die eigene Leistungserbringung erspart hat und auf der anderen Seite die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gegenüber dem Beigeladenen dazu führen würde, dass dieser letztlich die Leistungen, die der Beklagte bei seinen Berechnungen in Abzug gebracht habe, zurückzahlen müsste, verfangen nicht.

    Etwaige gegenüber dem Beigeladenen entstehende Unbilligkeiten könnten zudem im Rahmen der Vollstreckung des Rückzahlungsbetrages ausgeglichen werden (vgl. zur Rückzahlung von ALG I: BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 165/10 R -, Rn. 26, und zum Kindergeld: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. Juni 2018 - L 34 AS 201/15 -, Rn. 41, jeweils in juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2018 - L 34 AS 201/15

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Grundsicherung für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2024 - L 3 AS 320/21
    Anders als in dem vom Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 07.Juni 2018 entschiedenen Fall (L 34 AS 201/15) sei die Leistung hier ursprünglich rechtmäßig gewesen.

    Diese Fragen betreffen allein das Verhältnis des Beklagten zum Beigeladenen und dürften durch die Rechtsprechung des BSG, insbesondere in dem Urteil vom 23. August 2011 (- B 14 AS 165/10 R -, juris; vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. Juni 2018 - L 34 AS 201/15 -, Rn. 40, juris) geklärt sein.Die u. a. unter diesem Blickwinkel und unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkten letztlich vorgebrachte Einwendung des Klägers, dass der Beklagte sich wegen des tatsächlichen Zuflusses der von ihm, dem Kläger, (rechtswidrig) erbrachten Leistungen die eigene Leistungserbringung erspart hat und auf der anderen Seite die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gegenüber dem Beigeladenen dazu führen würde, dass dieser letztlich die Leistungen, die der Beklagte bei seinen Berechnungen in Abzug gebracht habe, zurückzahlen müsste, verfangen nicht.

    Etwaige gegenüber dem Beigeladenen entstehende Unbilligkeiten könnten zudem im Rahmen der Vollstreckung des Rückzahlungsbetrages ausgeglichen werden (vgl. zur Rückzahlung von ALG I: BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 165/10 R -, Rn. 26, und zum Kindergeld: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. Juni 2018 - L 34 AS 201/15 -, Rn. 41, jeweils in juris).

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende bei

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2024 - L 3 AS 320/21
    Die Vorschrift stellt allein auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung ab (BSG, Urteil vom 06. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R -, Rn. 23, juris,).

    Grundlegender Ausgangsgedanke ist, dass der Sozialleistungsempfänger aktiv dabei unterstützt werden soll, vom passiven Objekt staatlicher Hilfe zum aktiven Subjekt und Gesellschaftsmitglied zu werden, woraus sich das Gebot ergibt, den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern (BSG, Urteil vom 06. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R -, Rn. 26, juris).

    Im Gegensatz dazu sollen die Leistungen nach dem SGB II nicht dazu dienen, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhaltes das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 06. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R -, Rn. 25, juris).

  • LSG Bayern, 26.01.2021 - L 11 AS 802/19

    Grundsicherung für Areitscuhende: Antrag auf Bewilligung von Leistungen für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2024 - L 3 AS 320/21
    Bei der Leistung einerseits als vollständiger Zuschuss und andererseits als teilweises Darlehen kann demnach nicht von einer für die Begründung eines Erstattungsanspruchs erforderlichen Gleichartigkeit der Leistungserbringung ausgegangen werden (vgl. Prange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., Stand 09. Januar 2024, § 103 Rn. 44; Bayerisches LSG, Urteil vom 26. Januar 2021 - L 11 AS 802/19 -, Rn. 31, und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Oktober 2008 - L 7 AS 34/08 -, Rn. 64, beide in juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2021 - L 14 AL 123/15

    Arbeitslosengeld - rückwirkende Aufhebung der Bewilligung mit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2024 - L 3 AS 320/21
    Hierzu sei insbesondere auf die zu Erstattungsansprüchen bei rechtswidriger Leistung von ALG I ergangene Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11. März 2021 - L 14 AL 123/15 -, juris) sowie die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 15. Juni 2021 - OVG 6 M 42/21 -, juris) verwiesen, wonach dem Ausbildungsförderungsamt keine Spielräume verbleiben, um auf eine Aufhebung und die Rückforderung der überzahlten Ausbildungsförderungsleistungen zu verzichten und stattdessen eine Erstattung gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger nach §§ 102 ff. SGB X geltend zu machen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2008 - L 7 AS 34/08

    Anspruch auf Sozialhilfe, Hilfe in sonstigen Lebenslagen zur Wahrnehmung des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2024 - L 3 AS 320/21
    Bei der Leistung einerseits als vollständiger Zuschuss und andererseits als teilweises Darlehen kann demnach nicht von einer für die Begründung eines Erstattungsanspruchs erforderlichen Gleichartigkeit der Leistungserbringung ausgegangen werden (vgl. Prange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., Stand 09. Januar 2024, § 103 Rn. 44; Bayerisches LSG, Urteil vom 26. Januar 2021 - L 11 AS 802/19 -, Rn. 31, und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Oktober 2008 - L 7 AS 34/08 -, Rn. 64, beide in juris).
  • BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 3/19 R

    Anspruch auf darlehensweise Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2024 - L 3 AS 320/21
    Die darlehensweise Erbringung einer Leistung stellt ein Aliud gegenüber der Gewährung einer Leistung als Zuschuss dar (st. Rspr. BSG, vgl. Urteil vom 11. September 2020 - B 8 SO 3/19 R -, SozR 4-3500 § 102 Nr. 4, Rn. 18).
  • BSG, 17.03.2009 - B 14 AS 63/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Schüler-BAföG -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2024 - L 3 AS 320/21
    (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2009 - B 14 AS 63/07 R -, Rn. 25, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 6 M 42.21

    Ausbildungsförderung; Aufhebung und Rückforderung; Prozesskostenhilfe;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2024 - L 3 AS 320/21
    Hierzu sei insbesondere auf die zu Erstattungsansprüchen bei rechtswidriger Leistung von ALG I ergangene Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11. März 2021 - L 14 AL 123/15 -, juris) sowie die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 15. Juni 2021 - OVG 6 M 42/21 -, juris) verwiesen, wonach dem Ausbildungsförderungsamt keine Spielräume verbleiben, um auf eine Aufhebung und die Rückforderung der überzahlten Ausbildungsförderungsleistungen zu verzichten und stattdessen eine Erstattung gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger nach §§ 102 ff. SGB X geltend zu machen.
  • BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer Anschlussberufung -

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